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Gesucht wird nach dem Problem, nicht nach dem Rechtsgebiet
Wer eine Kanzlei sucht, hat selten ein Rechtsgebiet im Kopf. Er hat ein Ereignis: eine Kündigung im Briefkasten, einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung, einen Unfall, eine Trennung, eine Forderung, die er für unberechtigt hält. Eingetippt wird deshalb „Kündigung erhalten was tun“ oder „Anwalt“ mit dem Ortsnamen — nicht „Individualarbeitsrecht“. Eine Seite, die ihre Tätigkeitsfelder in der Sprache der Kommentarliteratur auflistet, wird von dieser Suche nicht gefunden und, wenn doch, nicht verstanden.
Und oft eilt es, weil an dem Ereignis eine Frist hängt. Gegen eine Kündigung muss die Klage binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht sein (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Gegen einen Steuerbescheid läuft der Einspruch einen Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abgabenordnung), gegen einen Verwaltungsakt der Widerspruch ebenfalls einen Monat (§ 70 Verwaltungsgerichtsordnung). Wer das weiß, sucht noch am selben Abend. Wer es nicht weiß, sucht trotzdem — weil auf dem Schreiben steht, dass es eilt.
Die zweite Art von Mandat kommt ohne Frist: ein Vertrag, eine Unternehmensnachfolge, eine Gestaltung, die laufende steuerliche Betreuung. Hier wird über Wochen verglichen, und wenn eine Empfehlung im Spiel ist, ist die Website die Stelle, an der diese Empfehlung überprüft wird. Gelesen wird dann anderes: wer die Sache tatsächlich bearbeitet, welche Bezeichnungen diese Person zu Recht führt, wie die Zusammenarbeit abläuft und was sie kostet.
Beide Gruppen erwarten dieselbe Auskunft an erster Stelle, und zwar noch vor jeder Selbstbeschreibung: Bearbeiten Sie so etwas — und nehmen Sie es an?
Was auf eine Kanzleiseite gehört
Eine Kanzleiseite verkauft nichts. Sie sortiert vor: Sie sagt, welche Sachen hier bearbeitet werden, was der erste Schritt kostet und wie man ihn geht. Alles Weitere gehört ins Gespräch — und zwar nicht aus Zurückhaltung, sondern aus berufsrechtlichen Gründen.
Rechtsgebiete in der Sprache der Mandanten
- Je Rechtsgebiet eine eigene Seite, überschrieben mit dem Anlass statt mit der Systematik: „Kündigung erhalten“, „Abfindung verhandeln“, „Bescheid vom Finanzamt“, „Trennung und Unterhalt“, „Nachbar baut zu nah“. Darunter dann sauber und ohne Vereinfachung, worum es juristisch geht. Das ist kein Kunstgriff für Suchmaschinen, sondern der Unterschied zwischen einer Seite, die den Mandanten dort abholt, wo er steht, und einer, die ihm die Vorprüfung überlässt, ob er hier überhaupt richtig ist.
Bezeichnungen, die geführt werden dürfen — und solche, die es nicht sind
- „Fachanwalt für …“ darf nur führen, wem die Rechtsanwaltskammer diese Bezeichnung verliehen hat; welche Voraussetzungen dafür zu erfüllen sind, regelt die Fachanwaltsordnung. Wer keine Verleihung hat, benennt Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkte — dafür verlangt § 7 der Berufsordnung für Rechtsanwälte entsprechende Kenntnisse, und bei qualifizierenden Zusätzen zusätzlich erhebliche praktische Erfahrung. Auf einer Website verwischt diese Unterscheidung schnell, weil beides in derselben Aufzählung landet. Sauber getrennt gehört sie zu den Angaben, die eine Kanzlei ohnehin genau nimmt.
Was der erste Schritt kostet
- Die Frage, die zwischen Interesse und Anruf steht. Für Verbraucher gibt § 34 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine Obergrenze vor, wenn nichts anderes vereinbart ist: höchstens 190 Euro für ein erstes Beratungsgespräch und höchstens 250 Euro für die Beratung im Übrigen, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Dieselbe Vorschrift erwartet, dass auf eine Vergütungsvereinbarung hingewirkt wird; eine solche Vereinbarung bedarf nach § 3a RVG der Textform, muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Auf die Website gehört deshalb der Ablauf und nicht ein Preisschild: was das Erstgespräch kostet oder woran es sich bemisst, was es umfasst und wie es weitergeht, wenn ein Mandat daraus wird.
Das Formular darf nicht zur Fallschilderung einladen
- Hier liegt der größte Unterschied zu jeder anderen Branche. Bevor Sie wissen, wer schreibt und gegen wen, dürfen Sie den Sachverhalt gar nicht entgegennehmen wollen: Die Vertretung widerstreitender Interessen ist berufsrechtlich untersagt (§ 43a Bundesrechtsanwaltsordnung), und die Prüfung, ob die Gegenseite bei Ihnen bereits Mandantin ist, geht der Kenntnis des Sachverhalts voraus. Ein Formular, das mit einem großen Feld „Schildern Sie Ihren Fall“ beginnt, arbeitet gegen diese Prüfung. Richtig ist die schmale Variante: Name, Erreichbarkeit, Rechtsgebiet, Name der Gegenseite — dazu der Hinweis, dass alles Weitere im Gespräch besprochen wird.
Vertraulichkeit, die nicht mehr verspricht, als sie hält
- Ein Formular über eine verschlüsselte Verbindung schützt den Transport. Das ist keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, und die Nachricht liegt danach in einem Postfach. E-Mail ist unverschlüsselt, solange nichts anderes eingerichtet ist. Das gehört genau so hingeschrieben, statt das Wort „vertraulich“ darüberzusetzen. Wer Unterlagen entgegennehmen will, braucht dafür einen eigenen, gesicherten Weg — nicht den Anhang an eine Nachricht aus dem Kontaktformular.
Eine Zusage zur Erreichbarkeit, die Sie halten können
- Wer unter Fristdruck schreibt, will wissen, wann er hört. Ein Satz wie „Wir melden uns am nächsten Werktag“ ist mehr wert als eine Telefonnummer allein — und er stimmt auch dann, wenn Sie sich melden, um abzusagen. Dazu gehört die Gegenrichtung: der ausdrückliche Hinweis, dass mit dem Absenden des Formulars noch kein Mandat zustande kommt und keine Frist gewahrt ist. Dieser Satz schützt beide Seiten.
Beiträge mit Datum und Rechtsstand
- Fachbeiträge sind sachliche Information und damit erlaubt — und sie sind der einzige Inhalt, mit dem eine Kanzlei über die reine Ortssuche hinaus gefunden wird. Zwei Bedingungen: ein sichtbares Datum an jedem Beitrag, und die Bereitschaft, ihn zu ändern oder zu entfernen, wenn sich die Rechtslage geändert hat. Ein Beitrag zu einer Vorschrift in einer Fassung, die es nicht mehr gibt, schadet mehr als gar kein Beitrag — und er wird gerade von den Lesern gefunden, die ihn wörtlich nehmen.
Steuerberatung: dieselbe Logik, ein anderer Rhythmus
- Für Steuerberaterinnen und Steuerberater gilt Entsprechendes: Werbung ist erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit sachlich unterrichtet (§ 57a Steuerberatungsgesetz), die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung, zuständig ist die Steuerberaterkammer. Anders ist der Anlass: Mandanten kommen nicht wegen eines Ereignisses mit Frist, sondern wegen eines Wechsels, einer Gründung oder eines Wachstums. Entsprechend anders sind die Fragen auf der Seite — nehmen Sie überhaupt neue Mandate an, kennen Sie diese Branche, und auf welchem Weg kommen Belege künftig zu Ihnen.
Gelesen wird sie abends, unter Druck, auf dem Telefon
Der Brief kommt nachmittags, gelesen wird er abends, gesucht wird um halb elf. Der Leser ist angespannt und hat keine Geduld für die Geschichte der Kanzlei, für ein Bild vom Bücherregal und für Sätze über Engagement. Er sucht drei Dinge: Bearbeiten Sie so etwas? Was kostet der erste Schritt? Wie erreiche ich Sie morgen früh? Steht das nicht in den ersten Bildschirmhöhen, ist er zurück in der Trefferliste, bevor der erste Absatz zu Ende ist.
Gelesen wird auf dem Telefon und selten in Ruhe: in der Bahn, in der Mittagspause, im Auto vor einem Termin, manchmal am Arbeitsplatz, an dem niemand mitlesen soll. Daraus folgt Praktisches. Die Telefonnummer muss antippbar sein. Formulare müssen kurz sein, weil auf einem Telefon jedes zusätzliche Feld Widerstand ist. Und Unterlagen, die Sie zum Herunterladen anbieten — Vollmacht, Mandantenfragebogen, Checkliste —, müssen auf einem Telefonbildschirm lesbar sein; ein zweispaltiges Dokument im Kanzleibriefkopf ist es nicht.
Die dritte Lesergruppe übersieht man beim Entwerfen leicht: Kollegen, Gegenseiten, Gerichte, Versicherer und Bewerber. Für sie ist Ihre Seite kein Prospekt, sondern ein Nachweis — sie schlagen dort nach, wer bei Ihnen tätig ist, in welcher Form die Kanzlei geführt wird, welche Bezeichnungen geführt werden und wie die Zustellungsanschrift lautet. Diese Angaben werden nicht überflogen, sondern geprüft. Sie müssen deshalb stimmen und am Tag der Änderung geändert sein.
Was das Berufsrecht von der Kanzleiseite verlangt
Für Kammerberufe reicht das übliche Impressum nicht. Die folgenden Angaben und Grenzen gehören zu einer anwaltlichen oder steuerberatenden Website — mit Fundstelle, damit Sie im Zweifel selbst nachlesen.
Das erweiterte Impressum
- Ausgangspunkt ist § 5 Digitale-Dienste-Gesetz, die Nachfolgevorschrift des Telemediengesetzes seit Mai 2024. Absatz 1 Nummer 5 fordert bei Kammerberufen zusätzlich vier Angaben: die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde, und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen samt dem Weg dorthin. Für die Anwaltschaft sind das insbesondere Bundesrechtsanwaltsordnung, Berufsordnung für Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und Fachanwaltsordnung; für die Steuerberatung Steuerberatungsgesetz, Berufsordnung und Steuerberatervergütungsverordnung. Ein Verweis auf die Fundstellen genügt, solange er tatsächlich dorthin führt und nicht ins Leere.
Berufshaftpflichtversicherung — Pflicht und Angabe
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten; die Mindestversicherungssumme beträgt nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall. Davon zu trennen ist die Informationspflicht: Dass Mandanten erfahren müssen, wer der Versicherer ist und für welchen räumlichen Geltungsbereich die Versicherung gilt, folgt aus der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Ob diese Angabe zwingend ins Impressum gehört oder auf Anfrage genügt, wird unterschiedlich beurteilt — im Impressum ist sie mit dem geringsten Aufwand erfüllt, und dort suchen Mandanten sie auch.
Werbung: sachlich ja, reklamehaft nein
- § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung erlaubt Werbung, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Das ist mehr Spielraum, als das Wort Sachlichkeitsgebot vermuten lässt: Rechtsgebiete, Werdegang, Arbeitsweise, Vergütung, Fachbeiträge, auch die Beschreibung des eigenen Vorgehens — all das ist sachliche Information. Was daran scheitert, sind reklamehafte Anpreisung, Erfolgsversprechen und Aussagen, die sich nicht belegen lassen. Für die Steuerberatung steht die entsprechende Regel in § 57a Steuerberatungsgesetz. Wir formulieren Ihre Texte deshalb ohne Steigerungsformen — konkret werden sie trotzdem, oder gerade dadurch.
Verschwiegenheit reicht weiter, als man beim Schreiben denkt
- Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Bundesrechtsanwaltsordnung) erfasst alles, was in Ausübung des Berufs bekannt wird — einschließlich der Tatsache, dass ein Mandat überhaupt besteht. Für die Website folgt daraus: keine Mandantennamen, keine Fallbeschreibungen, aus denen sich Beteiligte erschließen lassen, keine Referenzliste ohne ausdrückliche Entbindung. Strafrechtlich flankiert wird das durch § 203 Strafgesetzbuch. Dieselbe Vorschrift verlangt seit 2017, dass Dienstleister, die an der Berufsausübung mitwirken — die Technikbetreuung eingeschlossen —, zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Wir unterschreiben das, bevor wir Zugang bekommen.
Verbraucherschlichtung — und ein Verweis, der überholt ist
- Wer mehr als zehn Personen beschäftigt — gemessen am 31. Dezember des Vorjahres —, muss nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz auf der Website angeben, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen, und gegebenenfalls die zuständige Stelle benennen; für die Anwaltschaft ist das die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f Bundesrechtsanwaltsordnung). Überholt ist dagegen der Verweis auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform: Sie wurde im Juli 2025 abgeschaltet. Steht dieser Verweis noch in Ihrem Impressum, schickt er seine Leser ins Leere.
Datenschutz bei Anbahnung und Einbindung
- Für die Anbahnung eines Mandats ist die Rechtsgrundlage regelmäßig Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO, also die vorvertragliche Maßnahme. Enger wird es, sobald besondere Kategorien betroffen sind — Gesundheitsdaten im Arzthaftungsfall, die Gewerkschaftszugehörigkeit im Arbeitsrecht (Artikel 9) oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Artikel 10). Auch deshalb bleibt das Formular schmal und der Sachverhalt dem Gespräch vorbehalten. Unabhängig davon gilt: Was nicht unbedingt erforderlich ist, lädt erst nach einer Einwilligung — § 25 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz. Bei einer Kanzlei betrifft das auch die naheliegende Frage, wer erfährt, dass jemand die Seite zum Insolvenzrecht gelesen hat.
Das ist eine Übersicht mit Fundstellen, keine Rechtsberatung. Im Zweifel klären Sie den Einzelfall mit Ihrer Kammer oder einem Anwalt.
Wann eine Kanzlei die Seite erneuern sollte — und wann nicht
Wenn Ihre Seite die richtigen Personen und Bezeichnungen nennt, das Impressum die Angaben für Kammerberufe vollständig enthält, sie sich auf dem Telefon lesen lässt und die Anfragen, die darüber kommen, zu Ihrer Arbeit passen — dann ändern Sie nichts. Für eine ausgelastete Kanzlei ist die bessere Website oft nicht die größere, sondern die genauere: eine, die weniger unpassende Anfragen anzieht. Manchmal besteht die Lösung darin, ein Rechtsgebiet von der Seite zu nehmen, statt neun neue Unterseiten zu bauen.
Erneuern sollten Sie, wenn eines davon zutrifft: Ein Berufsträger ist ausgeschieden oder hinzugekommen und die Seite nennt noch die alte Besetzung — dann stimmt das Impressum nicht mehr. Die Form der Berufsausübung hat sich geändert. Eine Fachanwaltsbezeichnung ist verliehen worden und steht nirgends. Ein Rechtsgebiet wird nicht mehr bearbeitet, zieht aber weiter Anfragen an, die Sie ablehnen müssen. Die Angabe zur Berufshaftpflichtversicherung fehlt. Oder auf der Seite stehen Beiträge, deren Rechtsstand überholt ist — bei Beiträgen zum Kostenrecht, zum Mietrecht oder zu Verjährungsfristen ist das schneller der Fall, als es beim Schreiben scheint.
Und dann gibt es den Anlass, der auf keiner Seite steht: Sie wollen andere Mandate. Wer aus dem allgemeinen Zivilrecht in ein Gebiet wechseln möchte, in dem er eine Bezeichnung führt, muss das sichtbar machen — sonst kommen weiter die Anfragen von gestern, und jede einzelne kostet eine Absage. Dasselbe gilt für den Nachwuchs: Wer Referendarinnen, eine angestellte Kollegin oder eine Rechtsanwaltsfachangestellte sucht, hat auf der eigenen Seite den einzigen Ort, an dem die Kanzlei sich selbst beschreibt. Jeder andere Eintrag über sie ist fremd verfasst.
Womit eine Kanzlei rechnen muss
79 € im Monat kostet der Sockel: Personen, Rechtsgebiete, Ablauf, Kosten des Erstgesprächs, Anfahrt, Kontakt — dazu Domain, Hosting in Deutschland, die verschlüsselte Übertragung, die Einwilligungsverwaltung und die laufenden Aktualisierungen. Für eine Einzelkanzlei mit klarem Zuschnitt ist das die vollständige Rechnung. Je Rechtsgebiet eine eigene Unterseite anzulegen, wie es weiter oben empfohlen wird, ist keine Frage des Preises, sondern des Aufbaus: Diese Seiten gehören zum Auftrag und nicht zu einer Stufe, in die man wechseln müsste.
Zwei Bausteine sind für eine Kanzlei einschlägig. Der Beitragsbereich kostet 19 € im Monat und ist der einzige Weg, über den Sie unabhängig von der Ortssuche gefunden werden — Urteilsbesprechungen, Hinweise zu Gesetzesänderungen, erklärte Abläufe. Er bringt allerdings eine Pflicht mit: Ein Beitrag zu einer Vorschrift in einer Fassung, die es nicht mehr gibt, schadet mehr als gar kein Beitrag. Die Terminvergabe für 19 € nimmt Erstgespräche entgegen, auch abends um halb elf, wenn die Frist auf dem Tisch liegt. Mit beidem sind Sie bei 117 € im Monat, jährlich 1.170 €.
Wer nicht schreiben wird, bucht den Beitragsbereich nicht: Dann sind es 98 € im Monat und 980 € im Jahr. Und wer Referendarinnen oder eine Rechtsanwaltsfachangestellte sucht, nimmt für 14 € unser Redaktionswerkzeug Snipzy dazu: Die Stellenausschreibung setzen Sie damit selbst online und nach der Besetzung wieder ab, ohne dafür jemanden anzuschreiben. Mit den beiden anderen sind das 131 € im Monat. Ein Punkt, der ausgerechnet für Kanzleien zählt: Wir weisen keine Umsatzsteuer aus, ein Vorsteuerabzug entfällt für Sie damit. Der Monatsbetrag ist zugleich der Rechnungsbetrag — rechnen Sie ihn nicht netto.
Zwei Punkte gelten für jede Branche gleich, deshalb stehen sie hier und nicht im Kleingedruckten. Der erste ist die Laufzeit. Es gibt keine Einrichtungsgebühr. Dafür tragen Sie den Aufbau über zwölf Monate mit; danach können Sie monatlich kündigen. Der Grund ist schlicht: Eine Einrichtungsgebühr im vierstelligen Bereich hielte genau die Betriebe von einer guten Website fern, für die wir sie bauen — die Mindestlaufzeit ersetzt sie. Und sie deckt den Aufbau nicht einmal ganz: Hosting, Sicherungen, Domain und die enthaltene Änderungszeit sind darin noch gar nicht bezahlt. Ab dem zweiten Jahr trägt Ihr Beitrag den laufenden Betrieb, der jeden Monat weiterläuft — auch in den Monaten, in denen nichts kaputtgeht.
Der zweite ist die Jahreszahlung. Für den Sockel zahlen Sie dabei 790 € statt 948 €, also 158 € weniger — zwei Monate geschenkt. Auch das ist kein Entgegenkommen, sondern ein Tausch: Sie tragen den Aufbau gleich zu Beginn mit, statt verteilt über das Jahr, und nehmen uns damit ein Stück Planungsrisiko ab. Dafür bekommen Sie zwei Monate. Bausteine nehmen Sie jederzeit dazu oder bestellen sie zum Monatsende ab; einen Aufschlag für den Wechsel gibt es nicht, und eine höhere Stufe, in die Sie dafür müssten, gibt es ebenfalls nicht.
Umsatzsteuer weisen wir nicht aus, weil wir Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Umsatzsteuergesetz sind: Der genannte Betrag ist der, der auf der Rechnung steht. Alle Bausteine mit ihren Preisen stehen vollständig auf unserer Preisseite.
Häufige Fragen
- Darf ich für meine Kanzlei überhaupt werben?
- Ja, mit einer Grenze. § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung erlaubt Werbung, soweit sie über die berufliche Tätigkeit sachlich unterrichtet; das deckt Rechtsgebiete, Werdegang, Arbeitsweise, Vergütung und Fachbeiträge ab. Die Grenze liegt bei der reklamehaften Anpreisung und bei allem, was einen Erfolg in Aussicht stellt. Praktisch heißt das: Werden Sie ruhig konkret — was Sie tun, wie Sie vorgehen, was der erste Schritt kostet —, nur eben ohne Steigerungsformen. Konkret und nüchtern bleibt im Rahmen — und liest sich besser als jede Formel.
- Kann ich Mandantenstimmen oder Fallbeispiele zeigen?
- Nur sehr eingeschränkt, und wir raten davon ab. Die Verschwiegenheitspflicht erfasst schon die Tatsache des Mandats; davon entbinden kann allein die Mandantin oder der Mandant, ausdrücklich und nachweisbar. Selbst dann bleibt das Risiko, dass sich aus einer Fallbeschreibung Beteiligte erschließen lassen — je kleiner der Ort, desto größer dieses Risiko. Was ohne diese Probleme funktioniert, ist die anonyme Ablaufbeschreibung: was in einem solchen Verfahren typischerweise geschieht, in welcher Reihenfolge, wovon die Dauer abhängt und an welcher Stelle Sie etwas von Ihrer Mandantschaft brauchen. Das beantwortet dieselbe Frage und verrät nichts.
- Was gehört in ein Kanzlei-Impressum, das andere Betriebe nicht brauchen?
- Vier Angaben über das Übliche hinaus: die Rechtsanwaltskammer, bei der Sie zugelassen sind; die Berufsbezeichnung mit dem Staat, in dem sie verliehen wurde; die berufsrechtlichen Regelungen mit dem Weg dorthin; und der Berufshaftpflichtversicherer samt räumlichem Geltungsbereich. Sind mehrere Berufsträger oder eine Berufsausübungsgesellschaft beteiligt, wird es umfangreicher, und bei gemischten Sozietäten mit Steuerberatung kommen die Angaben der zweiten Kammer hinzu. Wir bauen die Struktur und tragen ein, was Sie uns geben — die Angaben selbst müssen aus Ihrer Kanzlei kommen, weil nur Sie sie verantworten können.
- Wir stehen schon in einem Anwaltsverzeichnis. Reicht das nicht?
- Ein Eintrag dort wird gefunden, aber er gehört Ihnen nicht: Umfang, Reihenfolge und Nachbarschaft — also welche Kanzlei unmittelbar neben Ihnen erscheint — bestimmt das Verzeichnis, nicht Sie. Drei Dinge können Sie dort außerdem nicht: den Ablauf Ihres Erstgesprächs beschreiben, ein Rechtsgebiet in der Sprache Ihrer Mandanten aufbereiten und einen Fachbeitrag veröffentlichen, über den Sie unabhängig von der Ortssuche gefunden werden. Beides nebeneinander ist sinnvoll. Nur das Verzeichnis allein stellt Sie in eine Reihe, in der Sie sich nicht unterscheiden.
Wonach werden Sie gesucht?
Nennen Sie uns Ihre Rechtsgebiete und ob Sie eher Fristsachen oder Gestaltung bearbeiten. Dann sagen wir Ihnen, wie die Seite aufgebaut sein müsste und was sie kostet — und wenn Ihre bestehende Seite das bereits leistet, sagen wir Ihnen das.
Vorlagen für andere Branchen
Jede Vorlage ist auf die Fragen ihrer Branche hin geschrieben — auf das, was Ihre Kunden wissen wollen, bevor sie anrufen, und auf das, was rechtlich dazugehört. Sehen Sie sich an, wie das in einem anderen Gewerbe aussieht: